Satzung des Antoniusvereins Arzdorf

vom 17.01.2007 (Stand: 02.05.2013)

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Name des Vereins ist „Antoniusverein Arzdorf“. Nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister führt er den Namen „Antoniusverein Arzdorf e.V.. Er hat seinen Sitz in Wachtberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Aufgaben und Ziele

Der Antoniusverein Arzdorf hat folgende Aufgaben:

  1. Mithilfe bei der Erhaltung der Kapelle und ihrer Einrichtung, Vervollständigung und Pflege der Einrichtung und der Außenanlage,
  2. Erhaltung, Wiederaufnahme alter und Aufbau neuer Traditionen  rund um die Kapelle und ihre Patrone und deren Feste:
    17.Januar, Hl. Antonius (Arzdorfer Kirmes)
    19.März, Hl. Josef
    11.April, Hl. Stanislaus
    13.Mai, Hl. Servatius
    2.Mai , Stiftungstag (1398) 
    ……, Hl. Gottesmutter Maria und andere,   
  3. Durchführung und Unterstützung caritativer und sozialer Projekte im Sinne der Mildtätigkeit des Hl. Antonius, auch durch die Beschaffung und     Bereitstellung entsprechender Finanzmittel.

 

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll mit dem Ziel erfolgen,den Bestand der Kapelle als Dorfmittelpunkt dauerhaft zu sichern und dieses Gotteshaus im Bewusstsein der Menschen als Ort des Gebetes, der Besinnung und der Begegnung mit Gott und den Mitmenschen auch für spätere Generationen fest zu verankern.

Die Übernahme caritativer und sozialer Aufgaben erfolgt in der christlichen Tradition und Verpflichtung, sich neben dem Gebet der Armen und Schwachen in der Gesellschaft anzunehmen.

Der Verein verfolgt in Erfüllung seiner Aufgaben auch das Ziel, die Dorfgemeinschaft und das Dorfleben in Arzdorf zu stärken.

 

§3  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist nicht an eine bestimmte Konfession oder einen bestimmten Glauben gebunden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in welchem die Satzung  anerkannt wird, zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig,diese entscheidet endgültig.

Auf  Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Alle ordentlichen Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.

 

§4  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. sich nach ihren Möglichkeiten an den satzungsgemäßen Aktivitäten        des Vereins zubeteiligen,
  2. den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen

 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Der Austritt ist in einfacher Schriftform und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zumJahresende zu erklären;
  2. durchTod des Mitgliedes;
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein, insbesondere bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung oder bei Begehen von Handlungen, welche den Verein oder die Allgemeinheit schädigen. Über den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§6  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. drei Beisitzern

Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und führen die Geschäfte des Vereines. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die drei Beisitzer werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und wird geheim durchgeführt. Falls die Mitgliederversammlung einstimmig die Wahl durch Handzeichen verlangt, ist dem stattzugeben.

Bei der ersten Wahl zum Vorstand werden der stellvertretende Vorsitzende sowie der 3. Beisitzer auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse derselben durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, auch Personen,die dem Verein nicht als Mitglied angehören, zu Beratungen hinzuzuziehen.

Aufgaben der Geschäftsführung können vom Vorstand auf andere Personen übertragen werden.Die Kassenführung wird vom Vorstand bestimmt.

 

§8  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus allen Mitgliedern. Sie ist alljährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.

Jedes ordentliche Mitglied hat bei Anwesenheit eine Stimme.Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Stimmenmehr- heit entscheidet.

Der Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese Stimmenmehrheit  nicht zustande, so entscheidet eine weitere, innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie eines Ersatzkassenprüfers. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Außerdem obliegt ihr die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem grundsätzlichüber die Verwendung der Finanzmittel des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden sowie dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.

Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche Mitglied stellen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

 

§9  Verwendung der Finanzmittel

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Finanzmittel dürfen nur zur satzungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 verwendet werden. Hierbei muss der Anteil der für caritative oder soziale Zwecke verwendeten Mittel über einen Zeitraum von drei Jahren mindestens zwei Drittel erreichen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall der Vorstand nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Grundsätze.

Die Verwendung der Mittel wird vom Vorstand in der Jahresrechnung dargelegt.

 

§10  Jahresabschluss

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Es sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung der Buchführung ist durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

 

§11  Entschädigung

Alle Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann mit Zustimmung des Vorstandes nach näherer Anordnung desVorsitzenden Ersatz für Auslagen gewährt werden.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereines sind vorhandene Finanzmittel einer satzungsgemäßen Verwendung nach §2, Ziffer 3 zuzuführen.

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Diese Satzung wurde am 17.01.2007 durch die Mitgliederversammlung in Arzdorf beschlossen.

 

Vorsitzender und Protokollführer

 

 

Kontakt:

admin@antoniusverein-arzdorf.de